59.Am 17 Sontage nach der h. Dreyfaltigkeit
Written 1630-01-01 - 1630-01-01
Ob gleich Beruff und Stand pflegt Sabath-Tag zu halten,
Soll dennoch stets sein Amt das Christenthum verwalten.
Den Lastern ist geschafft zu halten Feyertag;
Der Tugend ist vergunt zu würcken, wann sie mag.